Abgasbetrug: Kein Restschadenersatz, BGH bestätigt Verjährung der Ansprüche

Ein Restschadenersatz steht Gebrauchtwagenkäufern, die wegen manipulierter Motorensoftware zu spät gegen Volkswagen geklagt haben, laut BGH nicht zu.

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Der Motor mit dem Code EA189 wurde mit 1,2, 1,6 und 2,0 Litern Hubraum gebaut.

(Bild: Skoda)

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  • dpa

Gebrauchtwagenkäufer, die wegen manipulierter Motorensoftware zu spät gegen Volkswagen vor Gericht gezogen sind, gehen endgültig leer aus. Ein sogenannter Restschadenersatz, den es in bestimmten Fällen bei Verjährung noch geben kann, komme hier nicht in Betracht, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Für Neuwagen ist die Frage nach wie vor offen. Darüber verhandelt ein anderer BGH-Senat am 21. Februar. Volkswagen zufolge ist der Punkt insgesamt maßgeblich für knapp 10.000 laufende Verfahren, mehr als 70 Prozent der Fälle betreffen Gebrauchtwagen. (Az. VII ZR 365/21 u.a.)

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter wiesen die Revisionen von vier Klägerinnen und Klägern zurück, die alle erst 2020 Schadenersatz gefordert hatten. Der Abgasbetrug durch Volkswagen war im Herbst 2015 ans Licht gekommen. Einen fünften Fall verwiesen sie zurück ans Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, weil die Ansprüche hier möglicherweise noch gar nicht verjährt sind.

Das OLG hatte angenommen, es sei grob fahrlässig gewesen, nicht schon 2015 zu prüfen, ob auch das eigene Auto den betroffenen Motor des Typs EA189 hat. Der BGH ist hier großzügiger und zieht die Grenze Ende 2016. Davon könnten einige Betroffene profitieren, die erst 2019 geklagt haben.

(fpi)