Etappensieg für Stefan Münz im "Explorer"-Streit

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Firma Symicron im Rechtsstreit mit dem Autor Stefan Münz um die Benutzung des Markennamens "Explorer" zurückgewiesen.

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Von
  • Christian Persson

Das OLG Düsseldorf hat in einem soeben verkündeten Urteil die Berufung der Firma Symicron im Rechtsstreit mit dem Autor Stefan Münz um die Benutzung des Markennamens "Explorer" zurückgewiesen. Dies habe der Gerichtssprecher soeben bestätigt, berichtet das juristische Onlinemagazin AdvoGraf. Symicron steht nun die Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Mit seiner negativen Feststellungsklage begehrte der Autor des bekannten Kompendiums SELFHTML zunächst die Feststellung, dass er mit einem Link auf das Programm "FTP-Explorer" der amerikanischen FTPx. Corp. keine Rechte von Symicron aus deren Wortmarke "Explorer" verletzt. Der Senat schloß sich laut AdvoGraf der erstinstanzlichen Auffassung an, wonach "Explorer" nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfügt und bereits der Zusatz "FTP" vor einer Verwechslungsgefahr schütze. "Das Urteil überrascht insofern, als das OLG Düsseldorf noch vor knapp zwei Jahren eine Verwechslungsgefahr zwischen 'Explorer' und '3DexPlorer' bejaht hatte", kommentiert AdvoGraf.

Wegen angeblicher Verletzung ihrer Marke "Explorer" hat Symicron, vertreten durch den Münchener Rechtsanwalt Günter Frhr. von Gravenreuth, unzählige Unternehmen und Website-Betreiber abgemahnt oder verklagt. Bereits vor 1995, als mit dem "Windows Explorer" von Microsoft eines der populärsten Softwareerzeugnisse mit diesem Namensbestandteil auf den Markt gelangte, will die Firma die Bezeichnung als Software-Titel verwendet und damit ältere Rechte erworben haben. Der einzige bisher bekannte Beleg dafür erscheint jedoch fragwürdig.

Zugleich sollte mit diesem oft zum "Musterprozess" hochstilisierte Verfahren die Frage der Haftung für Links geklärt werden. Unterstützt wurde der Prozess anfangs durch die Netz-Initiative Freedom for Links (FFL) und mit rund 60.000 Mark Spenden aus der Netzgemeinde. Ob sich der Senat in seiner Urteilsbegründung auch zu dieser Frage der Linkhaftung äusserte, ist noch nicht bekannt.

Von Gravenreuth bezeichnete die Entscheidung des OLG Düsseldorf als "Pyrrhussieg für Herrn Münz" und wies auf konträre Urteile des OLG Hamm und des OLG München hin. Die von Münz als so wichtig angesehene Frage der Linkhaftung werde wieder nicht entschieden. Ob gegen die Entscheidung Revision eingelegt werde, hänge von den noch nicht bekannten Entscheidungsgründen ab. Außerdem sei Münz nicht so wichtig "wie beispielsweise in der Vergangenheit Microsoft, Hewlett & Packard und Asus Computer GmbH". Auch in Zukunft werde "gegen Verletzer der Marke Explorer vorgegangen". (cp)