Gerichte urteilen über Domain-Namen

Wer sich ohne nachvollziehbares Interesse einen mit einer Produkt-Marke identischen Domain-Namen sichert, kann auf Unterlassung verklagt werden.

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Von
  • Paul Glauben
  • dpa

Wenn ein Privatmann sich den Domain-Namen weideglueck.de registrieren lässt, ist er entweder naturverbunden oder führt Sittenwidriges im Schilde. Für Letzteres entschied sich das Frankfurter Oberlandesgericht. Denn die Richter urteilten, wer sich ohne nachvollziehbares Interesse einen Domain-Namen sichere, der mit der von einem Unternehmen vertriebenen Produkt-Marke identisch sei, könne wegen "schikanöser, sittenwidriger Behinderung" auf Unterlassung verklagt werden.

Die Entscheidung der Frankfurter Richter steht in einer langen Reihe ähnlicher Urteile, die sich mit dem so genannten Domain-Grabbing befassen. Die Methode: Jemand lässt sich eine Vielzahl von Domain-Namen bekannter Unternehmen registrieren, um sie dann später an den wirklichen Inhaber Gewinn bringend zu verkaufen. Während zunächst das Landgericht Köln der Meinung war, es würden dabei keine Kennzeichen- oder Namensrechte der tatsächlichen Inhaber verletzt, sehen dies inzwischen die meisten Gerichte anders. So urteilten die Landgerichte Frankfurt/Main und München, eine Verletzung des Namensrechts liege schon darin, dass der eigentliche Markeninhaber durch die Reservierung des Domain-Namens daran gehindert ist, diese Adresse für sich zu nutzen.

Klagen wegen einer Verletzung des Namensrechts sind jedoch nicht nur erfolgreich, wenn der Inhaber des Domain-Namens explizit sittenwidrig handelt. Allein die Verwendung von Namen ohne ein berechtigtes Interesse kann nach Auffassung der Gerichte schon rechtswidrig sein. Deutlich wurde dies zunächst in Entscheidungen zur Verwendung von Städtenamen.

So untersagte das Landgericht Mannheim die Verwendung der Domain heidelberg.de, gefolgt vom Landgericht Lüneburg und dem Oberlandesgericht Celle zur Domain celle.de, vom Landgericht Braunschweig zu braunschweig.de und vom Landgericht Ansbach zu ansbach.de. Diese Rechtsprechung setzte sich fort im Hinblick auf die Verwendung bekannter Marken als Domain-Name. Das Oberlandesgericht München untersagte den Gebrauch der Internet-Domain freundin.de. Betroffen war eine Partnerschaftsvermittlung, die sich die Bezeichnung hatte registrieren lassen. Das OLG München befand, die Verwechslung mit der gleichnamigen Zeitung sei nicht von der Hand zu weisen.

In eine ähnliche Richtung weisen Entscheidungen der Landgerichte Frankfurt/Main und Hamburg. Die Frankfurter Richter untersagten wegen Verwechslungsgefahr die Benutzung der Internet-Domain t-offline und das Landgericht Hamburg die Bezeichnung d-online.de. Beide Benutzer waren in vergleichbaren Marktbereichen wie die Telekom-Tochter T-Online tätig.

Fehlt es an der Branchennähe, so das Oberlandesgericht Frankfurt, sei eine Verwechslungsgefahr unwahrscheinlich. Im konkreten Fall wollte eine Beteiligungsgesellschaft einen Domain-Namen nutzen, der mit dem Namen eines Pharmaunternehmens große Ähnlichkeit hatte. Die Klage der Pharmafirma blieb ohne Erfolg.

Dagegen urteilte das OLG Hamm strenger. Ein Kaufmann, der als Inhaber einer Online-Agentur mit der Firmenbezeichnung "W.E. Krupp Kommunikation" im Handelsregister eingetragen ist, hatte als Domain- Name krupp.de registrieren lassen. Auf eine Klage der Krupp AG untersagte das OLG dem Kaufmann, obwohl Bestandteil seines Namens und trotz Branchenferne die weitere Verwendung dieses Domain-Namens. Daneben urteilen deutsche Gerichte immer öfter, dass die Verwendung beschreibender Domain-Namen wie etwas buecher.de, mitwohner- zentraleoder zwangsversteigerungen generell unzulässig seien.

Umstritten bleibt zwischen den Gerichten die Frage nach den Konsequenzen einer Namensverletzung. Während die Landgerichte Hamburg, München und Magdeburg dem erfolgreichen Kläger nicht nur einen Löschungsanspruch, sondern auch die Übertragung des angegriffenen Domain-Namens auf ihn selbst zubilligten, beschränkten sich das OLG Hamm und das OLG München darauf, den unbefugten Nutzer zur Löschung zu verurteilen. Der in seinem Namensrecht Verletzte könne nur die "Beseitigung der Störung" verlangen. (Paul Glauben, dpa) / (jk)