Hacken von Funknetzen doch strafbar

Das Bundesjustizministerium kann im Paragrafen 202a StGB keine Gesetzeslücke erkennen, wonach das Hacken von verschlüsselten, drahtlosen Netzwerken straffrei sei.

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Das Bundesjustizministerium (BMJ) kann im Paragrafen 202a StGB keine Gesetzeslücke erkennen, wonach das Hacken von drahtlosen Netzwerken straffrei sei. Es vertritt die Auffassung, dass das Ausspähen von Daten einer kabellosen Computeranlage strafbar ist, wenn die Daten über die benutzte Funkverbindung verschlüsselt übertragen werden. Ein Jurist an der Bonner Universität hatte zuvor eine gegenteilige Ansicht vertreten.

An das Tatbestandsmerkmal "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert" würden, so BMJ-Sprecherin Maritta Strasser, keine hohen Anforderungen gestellt. Eine einfache Verschlüsselung genüge. "Der Verfügungsberechtigte muss durch die Zugangssicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten durch geeignete Schutzmaßnahmen zum Ausdruck bringen, sodass der Täter auf unberechtigten Zugang schließen kann."

Strasser kündigte jedoch mit der Umsetzung des Übereinkommens gegen Datennetzkriminalität des Europarates (Cybercrime Convention) entsprechende Änderungen an: Darin verlangt Artikel 3, der das Abhören generell verbietet, keine besondere Sicherung. Er bietet sogar der elektromagnetischen Abstrahlung rechtlichen Schutz. Aufgrund dieser Bestimmung sei zu überlegen, ob "das Schutzgut der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Computersystemen stärker dadurch in die Vorschrift des § 202a StGB Eingang finden muss, dass nicht nur das Sichverschaffen von Daten, sondern schon das bloße Eindringen in ein System unter Strafe gestellt wird." (Christiane Schulzki-Haddouti) / (ju)