Hessen: Mini-Supermärkte ohne Personal müssen an Sonn- und Feiertagen schließen

Mini-Märkte verstoßen laut dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bei Sonntagsverkauf gegen das Ladenöffnungsgesetz, auch wenn sie ganz ohne Personal auskommen.

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(Bild: tegut)

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat eine Anordnung der Stadt Fulda bestätigt, wonach die dort ansässige Handelskette Tegut ihre zunächst rund um die Uhr die ganze Woche lang geöffneten Mini-Supermärkte "Teo" an Sonn- und Feiertagen schließen muss. Ein durchgehendes Verkaufsangebot verstößt den Kasseler Richtern zufolge gegen das Ladenöffnungsgesetz des Bundeslandes, auch wenn die Digital-Spätis generell ohne Kassenpersonal auskommen und an Sonn- und Feiertagen Regale auch nicht manuell nachgefüllt werden. Verkaufsstellen, die von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilhalten, müssen demnach an Ruhetagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.

Kaufinteressenten erhalten Zugang zu den Waggon-förmigen, größtenteils aus Holz gefertigten Teos nach einer digitalen Kontrolle. Sie müssen sich dafür eine App herunterladen und darin mit ihren persönlichen Daten registrieren. Erst dann lässt sich die Eingangstür über einen Scanner öffnen. Alternativ lassen sich die Türen mit dem Auflegen oder Einstecken einer Giro- oder Kreditkarte am Zugangsterminal öffnen. Im rund 50 Quadratmeter großen Laden mit 950 Artikeln herrscht Selbstbedienung bis hin zum Auschecken. An den Bezahlterminals scannt der Kunde die Waren ein und begleicht die Summe mit App oder Karte. Die Märkte werden komplett videoüberwacht, um Diebstahl zu reduzieren.

Der Streit mit der Fuldaer Stadtverwaltung zieht sich schon länger hin. Am 8. Oktober 2021 verfügte diese nach Intervention von Gewerkschaftlern gegenüber Tegut mit sofortiger Wirkung, die auf dem Gebiet der Kommune aufgestellten Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen zu schließen. Hiergegen wandte sich der Händler mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Kassel Anfang 2022 ablehnte (Az.: 3 L 1734/21.KS). Der VGH hat diese Entscheidung nun mit einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss vom 22. Dezember bestätigt (Az.: 8 B 77/22). Er begründet dies etwa damit, dass das Ladenöffnungsgesetz keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraussetze. Es mache für das Feilhalten von Waren keinen Unterschied, ob der Kunde das begehrte Produkt aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal beziehungsweise -tisch an sich nehme.

Richtig ist dem 8. Senat zufolge zwar das Argument von Tegut, dass bei einem Verzicht auf den Einsatz von Verkaufspersonal das dem Ladenschlussrecht zugrunde liegende Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht werde. Das Ladenöffnungsgesetz verfolge aber auch das Anliegen, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Zeit "der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen". Der Einkauf in Teo-Märkten sei auch nicht mit durchgängig möglichen Online-Bestellungen zu vergleichen: Diese hätten "keinerlei Außenwirkungen" und seien daher nicht geeignet, "die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung zu beeinträchtigen".

Tegut kündigte an, 26 der 28 einschlägigen Verkaufsstellen in Hessen an Sonn- und Feiertagen dichtzumachen. Ausgenommen blieben die Standorte an den Bahnhöfen in Hanau und Darmstadt, für die Sonderregeln gälten. Der Betreiber hofft nun auf eine baldige Gesetzesreform. Auch in Berlin, wo Spätis zu DDR-Zeiten erfunden wurden, dürfen solche kleinen, mit Verkäufern ausgestattete Läden nur von Montag bis Samstag rund um die Uhr öffnen. Ausnahmen gelten dort für Apotheken, Backgeschäfte und Tankstellen.

(bme)