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Impressum einer Homepage muss gut auffindbar sein

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Web-Impressum auch eindeutig als solches gekennzeichnet werden muss.

Das Impressum auf einer Homepage muss gut auffindbar und schnell zu erkennen sein. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 416 O 94/02), über den die Zeitschrift Verbraucher und Recht [1] in der Ausgabe 11/2002 berichtet. So müsse das nach Paragraf 6 des Teledienstegesetzes [2] vorgeschriebene Impressum auf der Startseite auch eindeutig gekennzeichnet werden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Anbieter von Edutainment-Software das Impressum auf seiner Homepage unter dem Unterpunkt "Backstage" geführt. Dagegen hatte ein Konkurrenzunternehmen Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Bezeichnung aus der Bühnensprache sei nicht allgemein geläufig. Der Rechtsstreit wurde beigelegt, nachdem das beklagte Unternehmen sich verpflichtete, die Angaben zu Namen und Anschrift des Anbieters künftig als "Impressum/Infos" zu kennzeichnen. (dpa) / (anw [3])


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https://www.heise.de/-70793

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.vur-online.de/2002/df11.html
[2] https://www.heise.de/news/Gesetz-zum-elektronischen-Geschaeftsverkehr-beschlossen-Update-52743.html
[3] mailto:anw@heise.de