Serienabmahnungen gegen Online-Versteigerer

Wer bei Online-Auktionshäusern indizierte oder beschlagnahmte Filme, CDs oder Computerspiele anbietet, hat gute Chancen, eine deftige Abmahnung zu erhalten.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Nico Jurran

Mehrere Leser von heise online berichteten von Abmahnungen, die ihnen eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei zugeschickt habe, nachdem sie beim deutschen Online-Auktionshaus eHammer DVDs und Video mit in Deutschland indizierten beziehungsweise beschlagnahmten Filmen angeboten hatten. Initiiert wurde diese Abmahnwelle vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V (IVD), in dem 80 Prozent der deutschen Videotheken vertreten sind.

In einem Formschreiben werden die Anbieter aufgefordert, sich per beiliegendem Formular gegenüber dem IVD zu verpflichten, zukünftig derartige Bildträger nicht mehr anzubieten und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Mark an den IVD zu zahlen. Weiterhin erklärt man sich mit dem Schreiben bereit, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen und einen Pauschalbetrag vom 100 Mark für die "Beweissicherung" zu zahlen. Da als Streitwert 50.000 Mark festgelegt und eine 10/10-Geschäftsgebühr erhoben wird, ergäbe dies eine Gesamtsumme von knapp 1.800 Mark. Abschließend heißt es in dem Schreiben, dass im Falle einer Weigerung die IVD unverzüglich eine gerichtliche Klarstellung herbeiführen werde und im Wege der einstweiligen Verfügung die "wettbewerbswidrige Werbung" untersagen lasse.

Gegenüber heise online verteidigte ein IVD-Sprecher die Serienabmahnung mit Forderungen der Mitglieder, den verbotenen Vertrieb zu unterbinden. Bislang hat der IVD nach eigenen Angaben über 100 Abmahnungen verschickt. Man gehe dabei nicht nur gegen die Anbieter derartiger Videofilme vor, sondern auch gegen Personen, die entsprechende Computer- und Videospiele, rechtsradikale CDs sowie harte Pornographie über eHammer vertreiben beziehungsweise vertrieben haben. Zwar sei nicht nur eHammer seit längerer Zeit im Visier des IVD; nachdem man bei eBay auf derartige Angebote gestoßen sei, hätten sich die Betreiber dieses Online-Auktionshauses aber dazu bereit erklärt, entsprechende Filter einzusetzten, die mittlerweile auch recht gut funktionierten. Die hinter eHammer stehende Bremer Firma Webstate hätte dies hingegen stets abgelehnt. Webstate gab hierzu bislang gegenüber heise online keine Stellungnahme ab, zeigte sich aber von den Abmahnungen überrascht.

Die Schreiben werden nach Angaben des IVD nicht auf bloßen Verdacht hin verschickt. In Zweifelsfällen – wenn beispielsweise auch jugendfreie Versionen eines Films existieren – würde man genau nachrecherchieren. So ersteigere der IVD auch schon einmal ein Video. Allerdings hätten viele Anbieter selbst explizit damit geworben, dass die Filme in Deutschland indiziert oder beschlagnahmt worden seien. Manche dieser "Werbebotschaften" hätten sogar die mit der Beschlagnahme befaßten Gerichte genannt oder "blutige" Inhaltsbeschreibungen geliefert. Selbst Hardcore-Pornobilder habe man im öffentlichen Bereich von E-Hammer gefunden. Auf die Frage, wie man an die Adressen der Anbieter käme, teilte der IVD-Sprecher mit, dass man beispielsweise dafür sorge, den Zuschlag zu erhalten. In anderen Fällen liefen bereits Strafverfahren, bei denen die IVD – als Anzeigender beziehungsweise Geschädigter – über die beauftragte Anwaltskanzlei Akteneinsicht erhalten habe. Genauer Auskünfte wollte der Sprecher gegenüber heise online jedoch nicht machen – auch nicht zu den "anderen Wegen", die dem Verband angeblich offenstünden.

Die Höhe des Streitwerts und die 10/10-Geschäftsgebühr ist laut IVD angemessen, zumal die Streitwerte in vergleichbaren Fällen im Bereich von 20.000 bis 300.000 Mark gelegen hätten und juristisch Einzelfallprüffungen notwendig seien. Die Beweissicherungspauschale erkläre sich schließlich aus der Notwendigkeit, Aufzeichnungen und Ausdrucke anzufertigen. Auf die Frage, wieso private Anbieter Wettbewerber nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbwerb seien, erklärte der IVD-Sprecher, dass nach der Rechtsauffassung des IVD jeder, der diese Waren verkaufe, im Wettbewerb mit dem Verband und seinen Mitgliedern stünde. (nij)