Surfen in der Arbeitszeit kein Kündigungsgrund
Arbeitgeber müssen ein Verbot aussprechen und einen Verstoß zunächst mit einer Abmahnung rügen, so das Arbeitsgericht in Wesel.
100 Stunden pro Jahr privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht in Wesel entschieden. Arbeitgeber müssten ein ausdrückliches Verbot aussprechen und einen Verstoß dagegen zunächst mit einer Abmahnung rügen, erklärten die Richter in der am Dienstag bekannt gewordenen Urteilsbegründung. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer sogar von einer Duldung der privaten Internet-Nutzung ausgehen (Az.: 5 Ca 4021/00). (dpa)/ (cp)