Verfassungsgerichtshof Koblenz: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Ein Straßenbauunternehmer aus Montabaur ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den seit Anfang 2013 geltenden Rundfunkbeitrag gescheitert.

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Die seit 1. Januar 2013 geltende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkbeiträge ist verfassungsgemäß. Das hat am heutigen Dienstag der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Damit hatte der Rundfunkbeitrag bislang vor jedem Gericht Bestand.

Das Landesgesetz, mit dem der Staatsvertrag zum Rundfunkbeitrag umgesetzt wird, verstößt nicht gegen die Verfassung.

(Bild: dpa)

Das Straßenbauunternehmen Volkmann und Rossbach aus Montabaur hatte Verfassungsbeschwerde gegen das Landesgesetz eingelegt, mit dem der Staatsvertrag zum Rundfunkbeitrag umgesetzt wird. Die Firma mit einem vergleichsweise großen Fuhrpark hält es vor allem für ungerecht, wegen der Beiträge für Firmenwagen mehr als früher zahlen zu müssen.

Der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung, gewerbliche Kraftfahrzeuge nicht beitragsfrei zu lassen, berücksichtigen dürfen, dass diese Erwerbszwecken dienten und steuerlich als Betriebsvermögen abgesetzt werden könnten, urteilten die Richter. Außerdem entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Rundfunk im Auto intensiver als während sonstiger beruflicher Tätigkeiten genutzt werde. Das durfte der Gesetzgeber nach Meinung der Richter ebenfalls berücksichtigen. Die Bereitstellung öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei ein Vorteil nicht nur für die Bürger, sondern auch für den gewerblichen beziehungsweise unternehmerischen Bereich.

Auch hatte das Unternehmen die Gesetzgebungskompetenz des Landes bestritten. Das Gericht meinte dazu, der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Abgabe, für die das Land zuständig sei.

Die Richter urteilten weiter, die Beitragserhebung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. "Jede gesetzliche Regelung müsse generalisieren. Dies gelte insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade im Abgabenrecht aufträten." Der Gesetzgeber sei daher gezwungen, aber auch berechtigt, seinen Entscheidungen ein Gesamtbild zugrunde zu legen und dieses in generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen umzusetzen.

Schon am Donnerstag wird die nächste wichtige Entscheidung zu diesem Thema erwartet, dann will der bayerische Verfassungsgerichtshof über die Beiträge entscheiden. Dort hatten ein Anwalt aus Ingolstadt und die Drogeriekette Rossmann Popularklagen erhoben. Im Kern geht es darum, ob das Finanzierungsmodell für öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehsender Grundrechte wie die Handlungsfreiheit oder den Gleichheitsgrundsatz verletzt. (mit Material der dpa) / (anw)