Massenabmahnung wegen Glücksspiel-Links

Eine Massenabmahnung sorgt derzeit für Unsicherheit bei vielen Webmastern.

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Von
  • Holger Bleich

Eine Massenabmahnung sorgt derzeit für Unsicherheit bei vielen Webmastern. Im Auftrag des Website-Betreibers Josef Eisenhart fordert die Waldmünchener Kanzlei Wutz&Merkler&Kollegen die Abmahnungsempfänger dazu auf, "es künftig zu unterlassen, auf allen Ihren Internet-Seiten für in der BRD nicht lizenzierte Glücksspiele bzw. Wetten zu werben oder Links/Weiterleitungen zu derartigen Seiten herzustellen". Der Mandant stehe mit den betroffenen Seitenbetreibern im Wettbewerb, daher beruft er sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Den Streitwert hat die Kanzlei mit 8000 Euro ungewöhnlich niedrig angesetzt, daher sind die Anwalts-Gebühren von 381,64 Euro pro Serienabmahnung vergleichsweise moderat ausgefallen. Nach Informationen von abmahnungswelle.de hat die Kanzlei am 10. Februar etwa 1000 gleichlautende Abmahnungen verschickt.

Heute war es nicht mehr möglich, die betreffende Website gewinn99.coolwin.de von Josef Eisenhart einzusehen -- der Subdomainservice webwide hat den Zugriff darauf kurzerhand gesperrt. Die Seiten von Eisenhart waren erst am 26. Januar dieses Jahres ins Netz gestellt worden. Zu finden war dort eine kleine Auswahl von Bannern, die auf zugelassene deutsche Gewinnspiele verwiesen. Im Impressum war als Betreiber der Site ein "J.J.E. Internetdienst" in Waldmünchen angegeben. Dass die Seiten gewerblich genutzt wurden, war zumindest aus dem Impressum nicht ersichtlich: eine Handelsregistereintrag oder eine Steuernummer, die dafür ein Hinweis gewesen wären, suchte man vergeblich.

Rechtsanwalt Michael Terhaag von der Düsseldorfer Kanzlei Withöft, Terhaag und Rossenhövel, der einige Empfänger der Abmahnungen vertritt, wies gegenüber heise online darauf hin, dass "momentan eine Beurteilung der Sachlage nur äußerst schwer möglich" sei. "Die betreffenden Web-Seiten sind ja gerade nicht mal einsehbar", erklärte er. Ob Herr Eisenhart mit den Abgemahnten im Wettbewerb stehe, sei "zumindest strittig". Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass der in der Abmahnung enthaltene Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz im Einzelfall berechtigt sein kann: "Wer Werbung für in Deutschland nicht zugelassene Online-Casinos macht, kann tatsächlich nach Paragraf 284 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafrechtlich belangt werden."

Auch Günter Freiherr von Gravenreuth, selbst kein Unbekannter in Sachen Abmahnungen, vertritt einige Empfänger: "Nach meiner Meinung sind die im Namen des Herrn Eisenhart getätigten Abmahnungen allein darauf angelegt, Gebühren zu erzielen, was gemäß Paragraf 13 V UWG unzulässig ist. Da wurden schon viel harmlosere Fälle von der Rechtsprechung als 'rechtsmissbräuchlich' eingestuft", sagte er gegenüber heise online. Gravenreuth teilte mit, er habe Gespräche zwischen den mandantierten Kanzleien angeregt. Es gebe die Überlegung, ob man nicht eine negative Feststellungsklage finanzieren und einreichen soll. "Ich werde den von mir vertretenen Abgemahnten raten, Strafanzeige wegen Betrug zu erstatten", zeigte sich der Rechtsanwalt resolut. (hob)