LG Hamburg: "Steinhöfel"-Metatags verwirren Surfer

Im "Metatag"-Streit zwischen Anwalt Joachim Steinhöfel und dem Verein "Freedom for Links" liegt jetzt das schriftliche Urteil vor.

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Von
  • Holger Bleich

Zu dem gewonnenen Verfahren des Anwalts Joachim Steinhöfel gegen den Verein Freedom for Links (FFL) hat das Landgericht (LG) Hamburg jetzt die schriftliche Urteilsbegründung nachgereicht. Danach ist der Verein nicht berechtigt, auf seiner Homepage Metatags im HTML-Code mit Bezug zu Steinhöfel einzusetzen.

Das Gericht begründet sein Urteil mit den Paragrafen 5 und 15 des Markengesetzes sowie Paragraf 12 des BGB. FFL habe sich durch die Nutzung der Metatags den berühmten Namen Steinhöfel angemaßt. Wörtlich heißt es in der Begründung: "Wer den Namen Steinhöfel als Suchwort eingibt, erwartet, Seiten aufzufinden, die mit dem Namen Steinhöfel etwas zu tun haben, sei es die Homepage des Klägers, sei es die Seite, die sich mit dem Kläger und seinen beruflichen Aktivitäten als Rechtsanwalt oder sogar als Schauspieler bzw. Gesangsinterpret ('Ich bin doch nicht blöd') befassen."

In der mündlichen Verhandlung trug Steinhöfel, den Fernsehzuschauern lange Zeit auch als Media-Markt-Werbefigur bekannt, vor, mindestens 60 Prozent der erwachsenen Bevölkerung kenne seinen Namen. Das akzeptierte das Gericht und beschied, das FFL die Bekanntheit des Klägers letztlich für eigene Zwecke ausnutze und bei den Internet-Surfern eine "Zuordnungsverwirrung" hervorrufe. FFL hatte in Meta-Tags für eine Vielzahl der auf seinen Internetseiten erreichbaren Texte unter "Keywords" sowohl "Steinhöfel" als auch "Gravenreuth" als Suchbegriffe angegeben und war hierfür von beiden Rechtsanwälten abgemahnt worden.

FFL-Vorstand Michael Horak sagte, sein Verein habe sich noch nicht entschieden, ob er in Berufung gehen wolle. "Die Begründung ist hanebüchen und es reizt uns schon", erklärte er gegenüber heise online. Falls sich FFL gegen eine Berufung entscheiden werde, seien dafür vorwiegend finanzielle Gründe ausschlaggebend. (hob)