Trickbanner: Wer andern eine Grube gräbt...

In den USA wurde Sammelklage gegen so genannte Trickbanner eingereicht, die etwa Windows-Fehlermeldungen vortäuschen. Auch nach deutschen Recht könnten die Banner unzulässig sein.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Andreas Lober

Sie gewinnen keinen Schönheitspreis, sondern sehen aus wie Windows-Fehlermeldungen. Sie entstammen einer Zeit, als Durchklickraten das Maß aller Dinge in der Online-Werbung waren und haben schon so manchen User in die Irre geführt: Amerikanische Anwälte haben nun wegen Trickbannern, die beispielsweise den Eindruck einer Windows-Fehlermeldung erwecken, eine Klage eingereicht. Auch nach deutschem Recht bestehen gegen diese Methode der Kundenwerbung rechtliche Bedenken.

Gegner der in den USA kürzlich eingereichten Sammelklage ist Bonzi Software. Das Unternehmen wirbt in großem Umfang mit derartigen Trickbannern. Die Begründung der Klägeranwälte, die die Trickbanner FUI dialogs (Fake User Interface) nennen, stellt darauf ab, dass Millionen von Internetnutzern auf Grund dieser Banner ihre Arbeit unterbrächen. Sie folgten der (falschen) Fehlermeldung und würden auf diese Weise auf die Website von Bonzi Software "entführt". Gefordert werden dem Vernehmen nach 500 US-Dollar pro "geschädigtem" Internetnutzer und weitere fünf US-Dollar für jedes verwendete irreführende Werbebanner. Eine gerichtliche Entscheidung steht noch aus.

Nach deutschem Recht sind zwar Sammelklagen nach amerikanischem Muster nicht zulässig, jedoch könnte der Einsatz von Trickbannern gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen und daher nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig sein. Derartige Fälle sind von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden. Allgemein ist jedoch anerkannt, dass es unzulässig ist, jemanden unter einem Vorwand in einen Laden zu locken, um ihm dort zum Kauf von Waren zu überreden, an deren Kauf er zuvor nicht gedacht hat. Die Sachlage ist bei Trickbannern zumindest sehr ähnlich. Wettbewerbsrechtlich unzulässig ist im Übrigen auch unterschwellige Werbung und die Ausnutzung der Unerfahrenheit der Kunden. An beides könnte bei Trickbannern gedacht werden, obwohl die bisher entschiedenen Fälle ein deutlich anderes Gepräge haben. Ganz allgemein sieht die deutsche Rechtsprechung alle Werbemaßnahmen als unzulässig an, die die freie Willensentscheidung des Kunden beeinträchtigen oder ausschließen.

Vorsichtig sein müssen aber nicht nur die Werbetreibenden selbst, sondern auch Internet-Seiten, auf denen Trickbanner als Werbung geschaltet sind: Werbung muss auch im Internet klar als solche erkennbar sein, was gerade bei Trickbannern nicht der Fall ist. Verantwortlich bei solchen Verstößen ist der Betreiber der Website beziehungsweise des Ad-Servers.

Internet-Nutzer, die sich durch Trickbanner gestört fühlen, sollten sich jedoch keine falschen Hoffnungen machen: Gegen Verletzungen des UWG können nur betroffene Gewerbetreibende, Mitbewerber und Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen vorgehen. Privatpersonen bleibt die Hoffnung, dass diese Unsitte ausstirbt: Der Trend in der Online-Werbung geht weg von der Optimierung auf Durchklickraten und hin zu großflächigem Branding. Die stört zwar manchmal auch, täuscht aber wenigstens nicht. (Dr. Andreas Lober) / (jk)