Verwendung sachfremder Keywords bei html-Metatags untersagt

Das Landgericht Düsseldorf untersagt einem Shop-Betreiber die Verwendung von Keyword-Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Seite angebotenen Inhalten aufweisen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Die Verwendung von html-Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Webseite angebotenen Inhalten aufweisen, verstößt gegen §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht Düsseldorf in einem bereits am 27. März 2002 verkündeten Urteil.

Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website unter anderem Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und Protokollführer angeboten und vertrieben. Dabei verwendete der Anbieter auf einer Seite in den Keyword Metatags Begriffe wie "Repetitorium", "ZPO", "Uni", "Urteil", "Entscheidungen", "Leitsatzkartei", "Universitaet" oder "Urteile". Diese stammen zwar aus dem Themenbereich der Juristen, standen aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den angebotenen Roben und den sonstigen Aussagen auf der Site.

Die Nutzung derartiger Begriffe ist nach Ansicht des Landgerichts wettbewerbswidrig unter den Aspekten der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und gezielten Abfangens von Kunden sowie der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die bereitgehaltenen Inhalte. Suchmaschinen, von denen einige die Metatags zur Indexierung einer Website nutzen, stellen nach Ausführungen der Richter die "Straßen" ins Internet dar. Diese dürften, sollen sie nutzbar bleiben, nicht mit überflüssigen, weil nicht zielführenden Informationen wie sachfremden Keywords zugebaut werden.

Dagegen sei die Verwendung von Schlagworten wie "Rechtsprechung", "BGH", "online", "Internet", "neuste" oder "www" rechtlich nicht zu beanstanden. Hier bestehe ein notwendiger sachlicher Zusammenhang mit der in Streit stehenden Internetseite. Pikanterweise hatte die klagende Konkurrenz des Robenverkäufers auf ihrer Seite ebenfalls sachfremde Keywords wie "Berlin", "Türken" und "Leergut" verwendet, was das Gericht jedoch unbeachtet ließ.

Bisher galt nur die Verwendung von geschützten Namen, geschäftliche Bezeichnungen oder Marken in Metatags als unter gewissen Umständen rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Jörg Heidrich) / (jk)