Gericht setzt niedrige Schwelle für Alterssicherung bei Erotik-Websites

Das Landgericht Düsseldorf hält die Kombination zwischen Abfrage der Personalausweisnummer und 0190er-Dialer für jugendschutzrechtlich ausreichend.

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Von
  • Jürgen Kuri

Das Landgericht Düsseldorf hält die Kombination zwischen Abfrage der Personalausweisnummer und 0190er-Dialer für jugendschutzrechtlich ausreichend. In einem Strafverfahren über die Verbreitung von nur mit der Abfrage von Personalausweisnummern gesicherten pornografischen Inhalten genügte der ersten Instanz dagegen dieser Schutz nicht. Der Website-Betreiber wurde daher vom Amtsgericht wegen Verbreitung von Pornografie nach § 184 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 3500 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, über die Ende Januar 2003 das LG Düsseldorf entschied. Im Gegensatz zu der ersten Instanz des Verfahrens sah das Landgericht in dem angebotenen Jugendschutzsystem mehr als eine bloße "Scheinkontrolle" und sprach den Angeklagten frei.

Ob -- wie in ersten Prozessberichten fälschlicherweise dargestellt -- die Abfrage der Personalausweisnummer allein ausreichend ist, um den Hürden des Jugendschutzes zu genügen, lässt das Gericht in dem Urteil aber ausdrücklich offen. Vielmehr hätte in dem vorliegenden Fall die Kombination aus Überprüfung der Ausweiskennzahl und einer Kostenpflichtigkeit des pornografischen Angebots in Form eines 0190er-Dialers vorgelegen. Eine solche Zusammenstellung jedenfalls genüge nach Auffassung des Gerichts den Ansprüchen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS).

Zu den Details der Urteilsbegründung und ersten Kommentaren zu dem Urteil siehe den Bericht in c't aktuell: (jk)