Gericht: "Explore2fs" und "HFVExplorer" verletzen "Explorer"-Marke nicht

Die Begründung des jüngsten "Explorer"-Urteils hebt vor allem darauf ab, dass durch "Explore2fs" und "HFVExplorer" keine Verwechslungsgefahr droht.

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Von
  • Peter Schmitz

In der jetzt vorliegenden Begründung seines jüngsten "Explorer"-Urteils hat das Landgericht Köln zur Überraschung von Beobachtern in erster Linie darauf abgehoben, dass durch die Programme "Explore2fs" und "HFVExplorer" keine Verwechslungsgefahr gegenüber den geschützten Marken "Explorer" und "Explora" besteht. Gewissermaßen nebenbei hat das Gericht den Markeninhabern noch andere, immer wieder benutzte Argumente aus der Hand geschlagen.

Im Rechtsstreit des "Explorer"-Markenbesitzers Symicron mit dem Verlag Heinz Heise um die vermeintliche Markenverletzung durch die Aufnahme der Programme "Explore2fs" und "HFVExplorer" auf die Shareware-CD zur c't -Ausgabe 14/2000 hatte das Landgericht Köln am 20. Dezember 2001 die Klage von Symicron teils für unzulässig erklärt, teils abgewiesen. Bei dem unzulässigen Teil ging es um die Frage der Zuständigkeit des Gerichts für Gemeinschaftsmarken auf europäischer Grundlage.

Der abgewiesene Teil betraf die Frage der Markenverletzung. Die schriftliche Urteilsbegründung stellt nun nicht wie vielfach erwartet die Frage in den Vordergrund, ob Symicron seine Marke auch tatsächlich selbst genutzt habe oder sich eine Nutzung durch Microsoft anrechnen lassen könne. Vielmehr erklären die Kölner Richter ganz anders als bei ihrer Entscheidung über die einstweilige Verfügung gegen den Heise-Verlag dieses Mal, dass die Marke "Explorer" schon von sich aus "nur schwache Kennzeichnungskraft" besitze, sodass man bei "HFVExplorer" und "Explore2fs" umso stärker auf die jeweiligen Zusätze zum Begriff "Explorer" achten würde. Dieser bezeichne in seiner deutschen Übersetzung ohnehin die Funktion, der die betreffende Software diene. Es bestehe also keine Verwechslungsgefahr, infolgedessen auch keine Markenverletzung durch die Aufnahme der beiden fraglichen Programme auf die Shareware-CD.

Ganz nebenbei vermerkt das Gericht dann noch, die Firma Symicron habe nicht nachweisen können, dass sie ihre Marke seit 1995 tatsächlich benutzt habe. Eine weitere Untersuchung dieser Frage habe sich aber erübrigt, da schließlich ohnehin keine Verwechslungsgefahr vorliege.

Ähnlich verfahren die Kölner Richter mit dem oft angeführten "Microsoft-Argument": Symicron wollte sich auf die Benutzung des Begriffs "Explorer" durch Microsoft im Rahmen der weithin bekannten Produkte "Windows Explorer" und "Internet Explorer" berufen, da es sich um eine Markenbenutzung handle, die unter Lizenz erfolge. Das Gericht äußerte jedoch erhebliche Zweifel daran, dass Microsoft tatsächlich davon ausginge, eine fremde Marke auf Grundlage einer Lizenz zu benutzen. Ein förmliches Lizenzabkommen wurde nicht vorgelegt; es ist fraglich, ob es jemals eines gegeben hat. Eine Zahlung von Microsoft an Symicron, die infolge eines gerichtlichen Vergleichs vor Jahren vor dem Oberlandesgericht München erfolgte, war ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" geleistet worden und stand zudem noch von ihrer Größenordnung her in keinem Verhältnis zum damals angesetzten Streitwert.

Infolgedessen würden nun die Microsoft-"Explorer" für Symicron eher das Gegenteil dessen bewirken, was die Ratinger Firma behauptete: Dadurch, dass sie unabhängig neben der "Explorer"-Marke von Symicron stehen, schwächen sie die ohnehin kaum kennzeichnungskräftige Marke noch zusätzlich, so die Richter. Aber auch dieser Frage bräuchte man, wie es weiter heißt, aufgrund der von vornherein fehlenden Verwechslungsgefahr nicht näher nachzugehen.

Beobachter zeigen sich enttäuscht davon, dass die Kölner Richter die doch nicht ganz unwichtigen "Nebenfragen" zwar im Vorübergehen beantworten, sie aber ausdrücklich für nicht entscheidend erklären und somit letztlich doch einer grundsätzlichen Klärung aus dem Weg gehen. Symicrons Klage ist zwar abgeschmettert, aber ähnliche Klagen aufgrund anderer vermeintlicher Verletzungen der Marken "Explorer" und "Explora" sind dadurch nicht auszuschließen.

Gegen das Kölner Urteil lässt sich noch Berufung einlegen. Es ist bislang ungewiss, ob der von Symicron beauftragte Rechtsanwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth dies tun wird oder nicht.

Symicron ist in vielen anderen Fällen mit unterschiedlichem Erfolg gegen Firmen, Universitäten und Privatpersonen vorgegangen, die etwa durch einen Internet-Link auf eines der unzähligen Softwareprodukte, in deren Namen der Begriff "Explorer" auftaucht, angebliche Markenrechte verletzt haben sollen. Der Verlag Heinz Heise hat die Löschung der Symicron-Marke beantragt. Die Entscheidung in dieser Frage steht noch aus. (psz)