Gericht: Nutzen von Softwarekopien in Österreich verboten, aber nicht strafbar

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat einen Mann freigesprochen, obgleich dieser unberechtigte Kopien von Microsoft-Programmen genutzt hatte.

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Wie die in Wien beheimatete Tageszeitung "Kurier" bereits in ihrer Ausgabe vom Mittwoch, 13. Februar, meldete, hat der österreichische Oberste Gerichtshof (OHG) nach einem vier Jahre dauernden Prozess gegen einen Wiener Privatmann um die unerlaubte Nutzung kopierter Programme schließlich auf Freispruch entschieden. Die Sache trägt durchaus paradoxe Züge: Der in erster Instanz wegen "unbefugten Gebrauchs" kopierter Software zu einer Geldstrafe von umgerechnet rund 700 Euro verurteilte Mann, bei dem man zehn CDs mit Programmkopien gefunden hatte, wurde in der Berufung freigesprochen. Das Gericht kam zu dem Schluss, so die Zeitung, dass die Nutzung einer unerlaubt hergestellten Programmkopie nach österreichischem Recht zwar verboten, aber nicht strafbar ist.

Der Wiener hatte von seinem Bruder die selbstgebrannten CD-ROMs geschenkt bekommen. Als im Zuge eines Sorgerechtsstreits eine amtliche Hausdurchsuchung bei ihm stattfand, stießen die Ermittlungsbeamten auf die CDs und beschlagnahmten sie. Der OHG befand nun, dass die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogramms dann nicht strafbar sei, wenn sie nur der "eigenen Verwendung" diene. Das Installieren auf der eigenen Festplatte sei also straflos. Da das Gesetz darüber hinaus keine klare Definition des reinen "Gebrauchs" für ein Computerprogramm enthalte, sah das Gericht letztendlich keine strafrechtliche Handhabe gegen den Nutzer. Dieser hat dennoch keinen großen Anlass zur Freude: Auf zivilrechtlichem Wege kann Microsoft, der Hersteller der fraglichen Programme, durchaus noch Ansprüche geltend machen und ein "angemessenes Entgelt" für die unbefugte Nutzung verlangen. Beobachtern zufolge dürfte sich die Höhe am Preis der Originalprogramme orientieren, auf den noch die Anwaltskosten aufgeschlagen werden könnten.

Die deutsche Rechtslage bei vergleichbaren Fällen sähe anders aus: Nach §69c des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gehört die Vervielfältigung von Software zu den Rechten, die nur der jeweilige Urheber besitzt oder gewähren kann. Ohne Erlaubnis darf Software nach deutschem Recht nur dann kopiert werden, wenn es entweder für ihre bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist (etwa bei der Installation einer auf CD gelieferten Anwendung auf der Harddisk des Computers) oder zur Anfertigung eines erforderlichen Backups. Die bekannte Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 1 UrhG, nach der Kopien urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten eigenen Gebrauch zulässig sind, gilt für Computersoftware nicht.

Unerlaubte Vervielfältigung von Software kann in Deutschland nach §106 UrhG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe einbringen. Bei gewerbsmäßigem Handeln sind sogar Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren vorgesehen. Zivilrechtlich gesehen hat der Inhaber der verletzten Urheberrechte gegenüber dem Raubkopierer außerdem Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz sowie Vernichtung beziehungsweise Überlassung der illegal hergestellten Exemplare. (psz)