Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens im Büro

Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist rechtens, der während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen hatte.

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Von
  • Tanja Eckel

Privates Surfen am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen. Das bestätigte heute das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Das Berufungsgericht erklärte damit auch ein Urteil des Arbeitsgerichts Hannover für gültig, das die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters für rechtens erklärt hatte, der während seiner Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt aus dem Internet auf die Festplatte des betrieblichen PC heruntergeladen hatte. Darüber hinaus hatte er eine Homepage mit erotischem Inhalt von seinem Arbeitsplatz aus in das World Wide Web gestellt.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt beides gegen eine Betriebsvereinbarung, die eine private Internetnutzung untersagt. Noch im Juli 2000 hatte der Arbeitnehmer "Richtlinien über den Einsatz von Informationstechnologie" unterschrieben. Die Gründe für die fristlose Kündigung seien unter anderem das "unstreitige, nicht unerhebliche Fehlverhalten des Klägers". Weil es sich um einen Vertrauensverstoß handele, bedürfe es auch nicht einer vorherigen Abmahnung. (tec)