BGH: Internet-Auktionen sind rechtsverbindlich

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil Internet-Auktionen für rechtlich verbindlich erklärt.

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Von
  • Tim Gerber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil Internet-Auktionen für rechtlich verbindlich erklärt. Der beklagte Anbieter eines fabrikneuen VW-Passat Variant muss nach dem letztinstanzlichen Urteil nun das Auto an den Käufer zum Preis von 26.000 Mark liefern. Nach Ablauf des vorgesehenen Zeitlimits war dies das Höchstgebot gewesen. Der Wagen soll mindestens das Doppelte wert sein.

Wie schon die erste Instanz, das Landgericht Münster, bestätigte auch das höchste deutsche Zivilgericht, dass bindende Willenserklärungen prinzipiell auch per Mausklick abgegeben werden können. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht es jedoch verneint, dass eine verbindliche Verkaufserklärung abgegeben worden sei. Die Berufungsinstanz hob das Urteil auf und verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionators, die gleichsam Bestandteil des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer geworden seien.

Im Ergebnis hat der BGH das Berufungsurteil des OLG Hamm nun bestätigt und die dagegen eingelegte Revision abgewiesen. Auf die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme es nach Ansicht der VIII. Zivilsenat jedoch gar nicht an. Der Verkäufer habe bei Freischaltung des Angebots eine individuelle Erklärung abgegeben, dass er das nach den Bedingungen des Veranstalters zu Stande kommende Höchstgebot annehmen werde.

Der Anwalt des Beklagten hatte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der nunmehr zwei Jahre zurückliegende Fall nach heute gültigem EU-Recht, insbesondere dem Fernabsatzgesetz, eventuell ganz anders zu beurteilen wäre. (tig)