iX 10/2017
S. 106
Report
Recht
Aufmacherbild

Aktualisiertes Verpackungsgesetz erweitert Pflichten für Onlinehändler

Neu verpackt

Ab 2019 gilt das jüngst verabschiedete Verpackungsgesetz. Dann darf unter anderem niemand mehr gewerblich Versandverpackungen nutzen, der nicht zentral registriert ist.

Wieder führt ein Gesetz mit einem sperrigen Namen zu teils erheblichen Auswirkungen auf den Internethandel. Das jüngst von Bundestag und Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ beinhaltet das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“, kurz Verpackungsgesetz oder VerpackG (es ist über „Alle Links“ im blauen Kästchen zu finden). Es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und hebt die bis dahin geltende Verpackungsverordnung auf. Hersteller von Produkten aller Art, aber gerade auch Onlinehändler, sind von erweiterten Pflichten betroffen.

Ziel des VerpackG ist nach § 1, „dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden“. Bereits heute gilt nach der Verpackungsverordnung das Ziel, „die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern“ und „Verpackungsabfälle […] in erster Linie zu vermeiden“. Trotz nahezu gleicher Zielsetzung im alten und neuen Recht ändert sich die Rechtslage für die betroffenen Unternehmen teils deutlich: Das VerpackG verschärft die Rechtslage gegenüber der Verpackungsverordnung.

Das VerpackG erfasst Verkaufs-, Service-, Um-, Transport- sowie Versandverpackungen. Insbesondere für Onlinehändler ist relevant, dass künftig die letztgenannte Kategorie der Regulierung unterliegt. Es handelt sich dabei um Verpackungen, die „den Versand von Waren an den Endverbraucher […] ermöglichen oder […] unterstützen“. Auch Umverpackungen, also Verpackungen, die mehrere Produkte enthalten, werden künftig erfasst. Fachleute gehen davon aus, dass damit der Internethandel „nun vollends von dem Verpackungsgesetz betroffen“ ist.

Auch Importeure sind in der Pflicht

Das Gesetz gilt für alle, die „unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr“ bringen. Es umfasst darüber hinaus diejenigen, die Verpackungen nach Deutschland einführen. Sie alle sind dafür verantwortlich, dass Verpackungen wiederverwertet werden können, auch wenn sie diese nicht selbst hergestellt oder entwickelt haben.

Neu ist, dass sich alle Internethändler künftig bei einer „zentralen Stelle“ registrieren müssen. Ohne eine solche Registrierung ist die Verwendung von Versandverpackungen künftig verboten. Im Rahmen der Registrierung müssen Name, Anschrift, Kontaktdaten, nationale Kennnummer des Herstellers und der Markenname angegeben werden. Vorgeschrieben ist auch, dass Händler die Beteiligung an Systemen zum Verpackungsrecycling und an anderen Prozessen nennen, die den Zielen des VerpackG dienen sollen. Die zentrale Stelle veröffentlicht die Namen der registrierten Unternehmen, um „volle Markttransparenz für alle Marktteilnehmer“ zu schaffen.

Weitere Meldepflichten betreffen Materialart und Masse verwendeter Verpackungen. Insbesondere für diese Angaben führt das VerpackG selbst für kleinste Internethändler zu Änderungen. Sie unterliegen ebenfalls dieser „Datenmeldungspflicht“. Beim Versand von Getränken muss zudem eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „Einweg“ oder „Mehrweg“ erfolgen.

Selbstverwaltung durch Verbände

Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück wird die Aufgaben nach dem VerpackG übernehmen. Sie wurde gegründet durch die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE), den Handelsverband Deutschland (HDE), die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK) sowie den Markenverband. Damit unterliegen einige Aufgabenbereiche der Selbstverwaltung durch Industrieverbände und damit indirekt durch die betroffenen Unternehmen.

Bußgeld und Abmahnungen drohen

Bei Verstößen gegen die Pflichten nach dem VerpackG betragen die Bußgelder bis zu 200 000 Euro. Zudem besteht die Gefahr einer Abmahnung durch die Konkurrenz oder die Wettbewerbszentrale. Es gilt in der Rechtsprechung als anerkannt, dass sich ein Unternehmer einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft, wenn er gesetzliche Pflichten, etwa Registrierungs- und Datenmeldepflichten, nicht erfüllt und dadurch im Vergleich zu seinen Konkurrenten Zeit und Geld spart.

Kommt ein Internethändler seinen Pflichten nicht nach, droht ihm zudem ein Ausschluss von Handelsplattformen wie Amazon, eBay et cetera. Diese verlangen nach ihren AGB stets, dass sich der teilnehmende Händler vollständig an geltendes Recht hält. Um selbst nicht in den Fokus zu geraten, dürften die Plattformbetreiber im Zweifel einen Händler ausschließen. In der Verantwortung ist auch, wer Produktverpackungen in den Verkehr bringt, den Versand aber – wie etwa bei „Fulfillment by Amazon“ – nicht selbst organisiert und durchführt.

Fazit

Mit dem neuen Verpackungsgesetz werden die Pflichten von Internethändlern, Herstellern et cetera teils deutlich ausgeweitet, um künftig noch mehr Verpackungsmaterial zu recyceln oder wiederzuverwenden. Es gilt ab dem 1. Januar 2019 und löst dann die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Neu sind insbesondere erweiterte Registrierungs- und Datenmeldepflichten. Diese sollen mehr Transparenz schaffen. Die bei Verstößen gegen das neue VerpackG vorgesehenen Bußgelder sind bewusst hoch. Zudem drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren durch Konkurrenten, wenn sich ein betroffenes Unternehmen nicht an die Vorgaben hält. (ur)