iX 8/2023
S. 80
Report
Recht

Datenschutzverstöße bei Facebook sind kartellrechtlich relevant

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 4. Juli 2023 klärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Verhältnis zwischen dem Kartell- und Datenschutzrecht. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde wie das Bundeskartellamt auch Datenschutzverstöße feststellen darf.

Von Jeanne Dillschneider und Stefan Hessel

Das deutsche Bundeskartellamt hat sich intensiv mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Facebook-Mutterkonzern Meta befasst. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass Meta auch Nutzeraktivitäten außerhalb von Facebook erfasst und für personalisierte Werbung nutzt. Der Verarbeitung dieser „Off-Facebook-Daten“ stimmen die Nutzer von Facebook bei der Anmeldung zum sozialen Netzwerk zu, wenn sie die allgemeinen Nutzungsbedingungen akzeptieren. Meta macht die Nutzung von Facebook also von einer Zustimmung zur Verarbeitung von Daten für personalisierte Werbung auch außerhalb vom Facebook abhängig. Diese Praxis hielt das Bundeskartellamt für unzulässig. Die Begründung: Die Verarbeitung verstoße gegen die DSGVO und stelle eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung dar. Gegen eine entsprechende Entscheidung des Bundeskartellamts legte Meta Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein, das seinerseits den EuGH befragte, inwieweit Kartellbehörden über das Datenschutzrecht entscheiden dürfen.

Was darf das Bundeskartellamt?

Zur Beziehung zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden und den Wettbewerbsbehörden stellt der EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2023 (Rechtssache C-252/21) klar, dass das Bundeskartellamt die Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht prüfen darf. Dies gilt allerdings nur, soweit die Behörde prüft, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Das Gericht betont zudem den Grundsatz der Loyalität. Nationale Wettbewerbsbehörden müssen sich bei ihren Entscheidungen mit den Datenschutzbehörden abstimmen und vorerst klären, ob nicht bereits Entscheidungen durch die Datenschützer ergangen sind. Die unabhängigen Datenschutzbehörden seien weiterhin vorrangig für die Einhaltung des Datenschutzrechts zuständig. Insgesamt stärkt das Urteil also die Kooperation zwischen Datenschutzbehörden und Kartellämtern.

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