iX 9/2022
S. 8
Markt + Trends
Datenschutz

DSGVO: Details zum Auskunftsanspruch 

Diverse Urteile beantworten die wichtigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten von Unternehmen und Behörden, aber auch Betroffenen.

Von Tobias Haar

Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; siehe ix.de/zfkx) besteht bei Datenverarbeitungen ein Auskunftsrecht der betroffenen Person. Auf der Website des Bundesdatenschutzbeauftragten heißt es dazu: „Mit dem Auskunftsrecht schafft Artikel 15 DSGVO eine Grundlage dafür, dass andere Betroffenenrechte (wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, aber auch das Widerspruchsrecht) überhaupt gezielt geltend gemacht werden können.“ Das Auskunftsrecht ist also eines der zentralen Rechte von Personen, deren personenbezogene Daten durch Behörden oder Unternehmen verarbeitet werden.

Schmerzensgeld wegen verspäteter Auskunft

Seit Inkrafttreten der DSGVO sind erste Urteile über Bestehen und Umfang dieses Auskunftsrechts ergangen. Aus ihnen ergeben sich auch dessen Grenzen, etwa zur Frage, wann von einer missbräuchlichen Geltendmachung auszugehen ist. Jüngst hat das Oberlandesgericht Köln einem Antragsteller ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zugesprochen, weil die Daten verarbeitende Stelle die Auskunft verspätet erteilt hat. Nach Artikel 12 DSGVO gilt, dass die Auskunft „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung“ gestellt werden muss.

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