OLG Hamm: Online-Auktionen sind rechtsverbindlich

Verträge zwischen Anbietern und Bietern im Rahmen einer Internetauktion sind rechtswirksam.

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Von
  • Frank Möcke

Verträge zwischen Anbietern und Bietern im Rahmen einer Internet-Auktion sind nun doch rechtswirksam. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute entschieden. Der Rechtsstreit dreht sich um einen neuen VW Passat TDI mit 110 PS, der auf der Internet-Versteigerung von Ricardo zum Höchstgebot von 26.350 Mark unter den virtuellen Hammer gekommen war. Der Marktwert des Neuwagens wird vom Autohändler aber mit mindestens 49.000 Mark angegeben. Wegen der großen Preisspanne hatte sich der Händler nach der Versteigerung geweigert, den Wagen an den Käufer auszuliefern.

Anbieter des Wagens ist ein Betriebswirtschaftsstudent aus Münster, der nach eigenem Bekunden "nebenbei mit reimportierten EU-Autos" handelt. Der Käufer des Wagens klagte nach dem gescheiterten Handel vor dem Landgericht Münster auf Auslieferung. Das Landgericht gab jedoch dem Händler Recht. Zur Begründung führten die Richter an, dass eine Auktion im Internet wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht den üblichen Auktionsbestimmungen unterliege. Gegen das Urteil legte der Autokäufer Berufung ein.

Die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Hamm, hatte den Streitparteien Anfang November in einer mündlichen Verhandlung zunächst einen Vergleich vorgeschlagen. Die Vergleichsfrist war jedoch abgelaufen, ohne dass die Beteiligten sich geeinigt hätten. Daher entschieden nun die Richter.

Mehrfach hatte der Anbieter des Wagens sein Verhalten vor Gericht damit begründet, er habe sich vor der Versteigerung nicht genau mit den Einzelheiten von Internet-Auktionen vertraut gemacht. Daher habe er als Startpreis für die Auto-Auktion nur zehn Mark angegeben, anstatt ein angemessenes Mindestgebot zu verlangen. Das Höchstgebot war dann innerhalb von sechs Tagen nach insgesamt 963 Geboten zu Stande gekommen.

Der OLG-Senat widersprach den Argumenten des Studenten mit der Begründung, der Anbieter des Autos hätte sich mit den im Internet zur Verfügung stehenden Mitteln informieren und gegen einen möglichen finanziellen Verlust schützen können. Mit ihrem Urteil hoben die Richter am OLG dann die frühere Entscheidung des Landgerichts Münster auf. Zur Begründung hieß es: "Die Parteien haben einen Kaufvertrag via Internet geschlossen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Freischaltung der Internetseite bereits ein verbindliches Angebot darstelle."

Der Autohändler muss nun das Fahrzeug zum "Ersteigerungsgebot" ausliefern. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das OLG allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. So kann der Autohändler mit dem Streit noch zur nächsthöheren Instanz gehen.

Die Begründung zum Urteil vom 14.12.2000 (Aktenzeichen 2U 58/00) ist im Internet nachzulesen. (fm)