iX 9/2016
S. 62
Report
Recht
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Juristische Aspekte von Augmented Reality

Verschmolzene Welten

Das Vermengen realer mit virtuellen Welten wirft etliche Rechtsfragen auf. Pokémon Go holt nun Augmented Reality aus seiner Nische heraus und lenkt den Blick auf neue Anwendungsmöglichkeiten.

Pokémon Go hat Augmented Reality (AR) zum Massenphänomen gemacht. Überall sieht man meist junge Menschen umherlaufen, den Blick fest auf das Smartphone gerichtet, denn es gilt, Pokémons zu fangen und gegen andere Pokémons zu kämpfen. Die Kamera des mobilen Geräts bildet die reale Welt ab, und die App fügt virtuelle Objekte hinzu. Damit ist das Prinzip der erweiterten Realität schon ausreichend umrissen, auch wenn das Spiel etliche weitere Elemente beinhaltet. Wikipedia spricht von einer „computergestützten Erweiterung der Realitätswahrnehmung“, was den Kern solcher Anwendungen gut beschreibt.

Aus rechtlicher Sicht ist dabei brisant, dass die Smartphone-App den Aufenthaltsort des Spielers sowie sein Bewegungsprofil erfasst. Das wirft datenschutzrechtliche Fragen auf, die schon zu einer Abmahnung des Verbraucherzentrale Bundesverbands geführt haben (siehe „Alle Links“). 15 Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des US-amerikanischen Pokémon-Anbieters Niantic sollen gegen das deutsche Recht und in erster Linie gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Vermutlich wird es in dieser Sache Gerichtsverfahren geben – Ausgang offen. Länder wie Saudi-Arabien, Indonesien und Israel haben bestimmten Berufsgruppen, etwa Polizisten und Soldaten, verboten, Pokémon Go zu spielen, wenn dabei dienstliche Belange gefährdet erscheinen. Sie befürchten sicherheitsrelevante Risiken wie Entführungsfallen, wenn Dritte Kenntnis über Standorte und Bewegungsprofile der Sicherheitskräfte durch solche Spiele erhalten.