iX 1/2017
S. 3
Editorial
Januar 2017
Joerg Heidrich*

Rechtsunsicherheit für Links

Nein, natürlich ist der gerade viel diskutierte Beschluss des Landgerichts Hamburg zur Haftung für Hyperlinks nicht das Ende des Internets. Aber er ist durchaus eine Gefahr, die ernst zu nehmen ist und die nur eines von vielen Beispielen für eine verfehlte Rechtsprechung speziell im Urheberrecht darstellt. Doch was ist überhaupt bislang passiert?

Weder im deutschen noch im europäischen Recht ist die Frage nach einer Haftung für Hyperlinks explizit geregelt. Es blieb also viel Raum für Richterrecht. Mit den entsprechenden Urteilen waren eigentlich alle Seiten zufrieden. Bis dann der Europäische Gerichtshof im September 2016 ein folgenschweres neues Urteil fällte.

In dem Verfahren hatte ein niederländisches Klatschmagazin wiederholt Links auf Playboy-Bilder gesetzt, die offensichtlich rechtswidrig veröffentlicht waren. Sehr wenig überraschend hat das Onlinemagazin verloren. Allerdings hatte es die Begründung des höchsten europäischen Gerichts wirklich in sich. Denn die Richter konstruierten eine pauschale Link-Prüfungspflicht für alle Betreiber von Websites, die „mit Gewinnerzielungsabsicht“ betrieben werden. Von einem solchen Anbieter könne man erwarten, dass er „die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde“.

Vor diesem Hintergrund überrascht die Entscheidung des LG Hamburg nur begrenzt. Allerdings hatte der Linksetzer in diesem Fall lediglich auf eine Website verlinkt, die ein Bild enthielt, das nicht mit einer ordentlichen Creative-Commons-Lizenz gekennzeichnet war. Dennoch soll er auch hierfür haften, denn: „Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung hat der Antragsgegner in vorwerfbarer Weise unterlassen.“

Schlimmer noch hatte dieser vorgerichtlich ausgeführt, dass er zwar Kenntnis von dem EuGH-Urteil hatte, dieses jedoch „nicht zum Anlass für Nachforschungen genommen habe, weil er es für grundgesetzwidrig und für mit der EU-Grundrechtecharta unvereinbar halte“. Spätestens durch diese ketzerische Äußerung stehe fest, dass er die Rechtsverletzung „zumindest billigend in Kauf genommen hat“.

Der Linksetzer selbst wurde übrigens in dem Eilverfahren vor dem Landgericht gar nicht gehört. Dieses erließ „aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit“ einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Leider hat der Antragsgegner diese Entscheidung als endgültig akzeptiert, sodass es keine weitere rechtliche Bewertung der Sache geben wird.

Wie die gewünschte Nachprüfung allerdings praktisch aussehen soll, lassen die Gerichte vollkommen offen. Die Bitte von heise online, die ordnungsgemäße Einhaltung aller urheberrechtlichen Vorschriften auf seinen eigenen Seiten zwecks Setzen eines Links schriftlich zu garantieren, beantwortete das Landgericht Hamburg nach drei Tagen nur lapidar mit dem Hinweis, rechtlich habe dort alles seine Ordnung.

Dass die Richter aus Hamburg den EuGH-Vorgaben folgen, ist nachvollziehbar. Dabei haben sie allerdings an jeder nur möglichen Stelle die ohnehin schon knallharte Entscheidung noch verschärfend ausgelegt. Das Ergebnis ist ein Beschluss, der sehr wohl eine erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedrohung in sich birgt. Es ist bereits jetzt absehbar, dass es Jahre dauern kann, bis in diesem Bereich wieder eine gefestigte Rechtsprechung entsteht.

Bis dahin werden viele Links aus Gründen der Vorsicht nicht gesetzt werden. Geradezu zynisch wirkt es in diesem Kontext, dass sich der EuGH in seinem Urteil noch für einen „angemessenen Ausgleich“ zwischen den Interessen der Rechteinhaber und sonstigen betroffenen Rechten lobt. Tatsächlich ist wieder einmal eine Überhöhung urheberrechtlicher Partikularinteressen zu beobachten, die nicht nur für die Wirtschaft und die Informationsfreiheit, sondern auch für andere gesellschaftlich höchst relevante Rechte wie die Pressefreiheit verheerend wirkt.

*ist Justitiar des Heise-Verlags

Unterschrift Joerg Heidrich* Joerg Heidrich*