iX 6/2016
S. 86
Report
Recht
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Neuer EU-Rechtsrahmen für elektronische Signaturen

Mit Brief und Siegel

Ab Juli 2016 gilt EU-weit ein neuer Rechtsrahmen für elektronische Signaturen. Erstmals sollen auch elektronische Siegel und Fernsignaturen rechtsverbindlich sein.

Zum 1. Juli 2016 tritt in allen EU-Mitgliedsstaaten die „Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt“ (eIDAS-VO, zu finden über „Alle Links“ im blauen Kästchen) in Kraft. Sie ersetzt das deutsche Signaturgesetz, das in geänderter Form seit 2001 gilt. Diese Verordnung schafft EU-weit einheitliche Regelungen für elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel. Sie bildet auch den Rechtsrahmen für den einheitlichen Umgang mit den sogenannten Vertrauensdiensten im europäischen digitalen Binnenmarkt. Gleich zu Beginn in Artikel 1 der eIDAS-VO heißt es daher, dass die Regelungen erlassen wurden, „um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und gleichzeitig ein angemessenes Sicherheitsniveau bei elektronischen Identifizierungsmitteln und Vertrauensdiensten sicherzustellen“.

Bereits bislang gab es nach dem deutschen Signaturgesetz verschiedene Klassen elektronischer Signaturen: die einfachen, die fortschrittlichen und die qualifizierten. Dieses Dreistufensystem übernimmt die eIDAS-VO grundsätzlich. Auf der ersten Stufe der elektronischen Signatur stellt sie noch keine besonderen Anforderungen. Bereits Absenderangaben in einer „Signatur“ am Ende von privaten oder geschäftlichen E-Mails gelten als elektronische Signatur dieser ersten Stufe. In einem Gerichtsverfahren prüft der Richter im Rahmen einer freien Beweiswürdigung und gegebenenfalls mithilfe von Gutachtern, ob eine solche Signatur echt ist. Ist der Richter davon nicht überzeugt, geht das zulasten derjenigen Prozesspartei, die sich auf die Echtheit beruft.